Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 704
Nach Gewicht
- BSG, 31.10.2002 – B 4 RA 15/01 RZitiert von 23
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 – L 33 R 506/20
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.2007 – 12 S 2473/06Zitiert von 3
- BSG, 16.03.2017 – B 10 LW 1/15 RNachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur HofabgabeZitiert von 16
- BSG, 20.10.2010 – B 13 R 15/10 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - KostenerstattungZitiert von 87
- VG Stuttgart, 21.04.2005 – 12 K 123/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 7/24 RSoziale Sicherheit - LKW-Fahrer im Straßengütertransport - Ausübung der Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU - Feststellung des wesentlichen Teils der Fahrertätigkeit - Maßgeblichkeit der Gesamtarbeitszeit - Abstellen auf die in den Leistungsnachweisen und Spesenabrechnungen angegebenen Orte der Be- und Entladung der Fracht in den verschiedenen Mitgliedstaaten
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2026 – L 12 U 3015/24
704 Entscheidungen zu § 41 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/41#abs-1 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/41#abs-2 (2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/41#abs-3 (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.